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Gut zu wissen

Gelbes Rundumlicht

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Die Verwendung eines gelben Blinklichts an Fahrzeugen, ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen zu warnen.

Damit die Wirkung eines gelben Blinklichts im Straßenverkehr nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass durch eine zu hohe Verbreitung die Akzeptanz bei den Straßenverkehrsteilnehmern schwindet und deswegen die Gefahr von Unfällen zunimmt, ist die Zahl der Fahrzeuge, die mit gelben Rundumleuchten ausgerüstet sein dürfen, möglichst gering zu halten.

Ob ein Fahrzeug mit einer - oder falls erforderlich mehreren - fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein darf, hängt entscheidend vom Verwendungszweck des Fahrzeuges ab. Nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen dies nur Fahrzeuge sein, die:

  • dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  • nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind,
  • ungewöhnlich breit oder lang sind oder deren Ladung ungewöhnlich breit oder lang ist, wenn die Kennleuchten vorgeschrieben sind oder
  • als Begleitfahrzeuge für Schwer- und Großraumtransporte ausgerüstet und anerkannt sind.

Die Klassifizierung des Fahrzeugs als anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug, als Fahrzeug mit ungewöhnlichen Abmessungen oder als anerkanntes Begleitfahrzeug ist für die Zulassungsbehörde einfach zu treffen. Hier werden immer entsprechende Gutachten und Genehmigungen vorzulegen sein, aufgrund derer entschieden werden kann, ob das Fahrzeug mit den Kennleuchten ausgerüstet sein darf oder gar muss.

Schwerer fällt die Entscheidung im ersten Fall. In Betracht kommen zunächst einmal solche Fahrzeuge, deren Arbeitsobjekt der Straßenraum ist. Zur Unterhaltung von Straßen werden die unterschiedlichsten Fahrzeuge benötigt. Dies sind z.B. Fahrzeuge mit Hebebühne, die für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung benötigt werden aber auch Kanalreinigungsfahrzeuge, die für die Funktionstüchtigkeit der Kanalisation gebraucht werden. Kehrfahrzeuge, Winterdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge zur Pflege des Straßenbegleitgrünes fallen darunter, wie auch Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung oder Fahrzeuge von Unternehmen, die von der Straßenbauverwaltung zum Straßenbau oder Winterdienst beauftragt sind. Des Weiteren darf ein Fahrzeug mit gelbem Blinklicht ausgerüstet sein, wenn es der Müllabfuhr dient. Aber nicht jedes Fahrzeug, das Müll entsorgt, fällt unter die Bestimmung des § 52 Abs. 4 StVZO. Darunter fallen nur solche Fahrzeuge, die von dem verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem Dritten, dem die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen worden ist, im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Abfallentsorgung in der Weise betrieben werden, dass “müllabfuhrtypische“ Gefahren für den Straßenverkehr entstehen. Zu diesen Gefahren zählen insbesondere das langsame Fahren von einer Aufladestelle zur nächsten (verbunden mit häufigem Anhalten am Straßenrand) sowie mit häufigem Ab- und Aufsteigen von Arbeitern zum Verladen der Abfälle.

Weitere Voraussetzung ist, dass rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 die Fahrzeuge kennzeichnet.

Übrigens: Die Verwendung mobiler Rundumleuchten für gelbes Blinklicht ist im Bedarfsfalle immer möglich. Mobile Leuchten müssen und werden nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Sie möchten ein Fahrzeug mit fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht zulassen?

Fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag bitte eine umfängliche Begründung bei, aus der sich die Notwendigkeit der Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem fest verbauten gelben Rundumlicht ergibt. Des Weiteren ist die geforderte Ausrüstung mit den rot-weißen Warnmarkierungen durch Eintrag im vorzulegenden TÜV-Gutachten und/oder durch Bilder der Fahrzeugfront, des Fahrzeughecks sowie des Typenschildes nachzuweisen, damit über die Zulässigkeit des Anbaus einer oder mehrerer Leuchten für gelbes Rundumlicht und schließlich über den Zulassungsantrag selbst entschieden werden kann.

Saisonkennzeichen auch für Oldtimer und steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2017 wurde am 29.03.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 522 verkündet. Mit der Verordnung wird auch geregelt, dass ab dem 1. Oktober 2017 auch Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 FZV und grüne Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können.

Leistung Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unbrauchbar, verloren, gestohlen

Falls Ihr Fahrzeugbrief oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II unbrauchbar geworden ist, benötigen Sie:

  • das unbrauchbar gewordene Dokument
  • den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • als EU - Bürger, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes, als Bürger eines anderen Landes, Ihren gültigen Reisepass mit  Aufenthaltsberechtigung
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind

Falls Ihr Fahrzeugbrief oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen worden ist, benötigen Sie:

  • die schriftliche Bestätigung der Polizei über die Erstattung einer Diebstahlsanzeige;
    darin muss das Dokument und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges aufgeführt sein, dessen Diebstahl angezeigt wurde
  • den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • als EU - Bürger, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes, als Bürger eines anderen Landes, Ihren gültigen Reisepass mit  Aufenthaltsberechtigung
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind

Falls Ihr Fahrzeugbrief oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gegangen ist, benötigen Sie:

  • den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • als EU - Bürger, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes, als Bürger eines anderen Landes, Ihren gültigen Reisepass mit  Aufenthaltsberechtigung
  • eine Erklärung an Eides Statt über den Verlust des Fahrzeugbriefes. Die Erklärung an Eides statt kann nur vom Fahrzeughalter persönlich entweder gegen eine entsprechende Gebühr vor einem Notar oder gegen eine Gebühr von 30,70 € im Straßenverkehrsamt in Marl abgegeben werden
  • eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter die Erklärung an Eides Statt vor einem Notar abgegeben hat und Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind.

Hinweise

Ist der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gegangen oder gestohlen worden, muss dies der zuständigen Zulassungsbehörde angezeigt werden. Zuständig ist die Behörde, die dem Fahrzeug zuletzt ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat. Von dort wird die Aufbietung des in Verlust geratenen Dokumentes beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt. Es schließt sich ein 14-tägiges Aufbietungsverfahren an. Verläuft es ergebnislos, wird antragsgemäß im Anschluss eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt. 

Beachten Sie bitte auch, dass ohne die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefes keine Zulassung oder Umschreibung des Fahrzeuges bewilligt wird. Haben Sie das Fahrzeug erworben und im Anschluss daran den Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren, so müssen Sie unbedingt den Kaufvertrag vorlegen, aus dem die Übergabe des fehlenden Dokuments hervorgeht. Eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers ist ausreichend.

 

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach  vorheriger Terminvereinbarung möglich, wenn Sie einen Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen müssen.