Inhalt der Seite

Leistung Gehölzschnitt

Bild einer Hecke

Gehölze bedürfen der gärtnerischen Pflege und müssen geschnitten und manchmal auch gerodet werden, wenn sie altersbedingt oder durch ihren Wuchs zur Gefahr werden oder ggf. auch nur Veränderungen im Wege stehen.

In Bereichen mit Schutzausweisungen – z.B. in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten – ist es allerdings ganzjährig verboten Bäume, Sträucher, Hecken, Feld- oder Ufergehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Gleiches gilt für Bäume oder Gehölze, die als Naturdenkmale oder als besonders geschützte Landschaftsbestandteile oder auch nach örtlichen Baumschutzsatzungen besonderen Schutz genießen. Dabei gilt als Beschädigung auch das Verletzen des Wurzelwerks dieser Gehölze.

Auch außerhalb von Schutzgebieten kann eine Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen oder Streuobstwiesen verboten sein, wenn es sich um prägende Landschaftsbestandteile handelt.

Diese Schutzbestimmungen sollen dazu beitragen, den Naturhaushalt und seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit zu sichern und die biologische Vielfalt zu erhalten.
Pflegerückschnitte, die den Erhalt der Gehölze bezwecken, sind sogar ohne besondere Genehmigungen auch in Schutzgebieten erlaubt. Auch das Auf-den-Stock-Setzen einer Hecke ist im Herbst und Winter zulässig, wenn es fachgerecht durchgeführt wird und einen neuen, dichteren Austrieb in den nächsten Vegetationsperioden zum Ziel hat. Verboten sind Rodungen oder auch Beschädigungen von Gehölzen, die deren Niedergang zur Folge haben können

Ungeachtet ihres Standorts – also auch außerhalb von Schutzgebieten und innerhalb von Wohngebieten – gelten für alle Gehölze jahreszeitliche Schutzbestimmungen:

In der Zeit vom 01. März bis zum 30. September ist es verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Auch Röhrichte dürfen in dieser Zeit nicht zurückgeschnitten werden.

Diese Verbote dienen vor allem dazu, Vögeln und Insekten, aber auch Kleinsäugetieren wie z.B. Igeln, die notwendigen Fortpflanzungs- und Lebensstätten gerade in ihrer Vermehrungszeit zu erhalten und tragen so zum Erhalt der Arten bei. Die Gehölze und Röhrichte dürfen in der Schutzzeit deshalb auch dann nicht geschnitten werden, wenn keine Tiere in ihnen festgestellt werden können.

Es gibt aber Ausnahmen:
 
So dürfen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Neuaustriebs der geschützten Gehölze oder zur Gesunderhaltung von Bäumen ebenso in der Schutzzeit durchgeführt werden wie Verkehrssicherungsmaßnahmen im notwendigen Umfang. Ein geringfügiger Gehölzbewuchs darf ebenfalls beseitigt werden, wenn dies zur Verwirklichung von zulässigen Bauvorhaben erforderlich ist. Ausnahmen gelten auch für Maßnahmen, die von Behörden durchgeführt oder die von ihnen angeordnet oder zugelassen wurden, wenn diese aus wichtigen Gründen nicht auf andere Weise oder nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Für Bäume gelten weitere Ausnahmen: Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Flächen dürfen auch in der Schutzzeit ohne besondere Einschränkungen geschnitten werden. Gärtnerisch genutzte Flächen sind z. B. Haus- und Kleingärten, auch Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfe.

Vorsicht ist aber immer geboten, denn auch durch einen zulässigen Gehölzschnitt dürfen keine Tiere von besonders geschützten Tierarten oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (z. B. Nester) zu Schaden kommen. Besteht diese Gefahr, darf auch der sonst zulässige Gehölzschnitt nicht durchgeführt werden. Die Schutzbestimmungen gelten entgegen oft geäußerten Ansichten überall, also auch im baulichen Innenbereich.

Fachdienst
Ansprechpartner