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Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen

Für Investitionen ambulanter Pflegeeinrichtungen fördert der Kreis Recklinghausen die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Aufwendungen nach dem Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI). Rechtsgrundlage für die Investitionskostenförderung ist § 12 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit den §§ 23, 24 und 25 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW).

Alle ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, die ihren Sitz im Kreis Recklinghausen haben, können einen Antrag auf Investitionskostenförderung stellen. Die Frist zur Antragsstellung für das Jahr 2024 ist leider bereits abgelaufen.

Die Investitionskostenförderung wird als pauschale Förderung gewährt. Sie beträgt 2,15 € pro volle Pflegestunde für Leistungen, die nach dem SGB XI bedingt sind. Sämtliche wichtigen Informationen zum Antrags- und Förderverfahren sowie zu den rechtlichen Bestimmungen finden Sie in dem Informationsblatt.

Dieses Informationsblatt wie auch das aktuelle Antragsformular mit dem benötigten Berechnungsbogen (Anlage 1, 2, 3 oder 4) sind bei den Formularen zu finden. Für die Antragstellung sind nur diese Formulare zu verwenden. Andere bzw. selbst verfasste Formulare werden nicht akzeptiert.

Ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Laufe des Jahres 2024 erstmals ihren Dienst aufnehmen, können eine Abschlagszahlung auf die tatsächlich zu erwartende Investitionskostenpauschale 2024 erhalten. Das Antragsformular und der Berechnungsbogen (Anlage 3) müssen bis spätestens 30. November 2024 eingereicht werden.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Datenschutz.


Weitere Unterstützungsangebote

Informationen zu weiteren Unterstützungsangeboten wie der Förderung von ambulanten komplementären Diensten, Frauenberatungsstellen sowie hör- und hörsehbehinderten Menschen bekommen Sie hier.