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Informationen zu Pflegefragen

Pflege ist ein vielseitiges Thema, bei dem es viel zu beachten gilt. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde am 1.1.1995 eingeführt und ist eine Basisversorgung im Pflegefall für alle gesetzlich und privat Versicherten. Jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, ist auch automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen sich privat in einer Pflegeversicherung absichern. Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung liegt seit dem 01.01.2017 bei 2,55 % des Bruttoeinkommens. Kinderlose zahlen 2,8 %.

Es handelt sich bei der sozialen Pflegeversicherung nicht um eine Vollversicherung. Sie sichert eine Grundversorgung, die Höhe der Leistungen ist jedoch von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, vom Pflegegrad und der Art der Pflege abhängig. Die Restkosten tragen der Pflegebedürftige oder die Angehörigen selbst. In bestimmten Fällen werden die Restkosten auch von der Sozialhilfe übernommen, falls die Eigenmittel des Pflegebedürftigen nicht ausreichen. Alle wichtigen Regelungen der sozialen Pflegeversicherung sind im elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) enthalten.

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, dies kann auch telefonisch erfolgen.

Hinweise zur Begutachtung

Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird durch eine Gutachterin/einen Gutachter des Medizinischen Dienst der Kassen (MDK) festgestellt. Dieser wird von der Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt wurde.

Bei der Begutachtung ist zu berücksichtigen, dass nicht die Schwere einer Erkrankung oder Behinderung für einen Pflegegrad bewertet wird. Ausschlaggebend ist die Selbständigkeit eines Menschen und wie viel Hilfe er von anderen Personen benötigt. Ein Grad einer Behinderung sagt daher nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit vorliegen.
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Hinweise zur Begutachtung finden Sie hier: Medizinischer Dienst

Ambulante / häusliche Pflege

Die meisten Pflegebedürftigen im Kreis Recklinghausen erhalten die notwendigen Hilfen in der eignen Häuslichkeit. Sie können sich für die Pflegesachleistungen oder für Pflegegeld entscheiden.

Die Pflegesachleistungen können Sie für einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst bis zu einem Höchstbetrag einsetzen. Die Pflegefachkräfte der Pflegedienste unterstützen die pflegenden Angehörigen in verschiedenen Bereichen wie z.B. Körperpflege, pflegerische Betreuung, Haushaltsführung.

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Tagespflege

Bei der Tages- und Nachtpflege handelt es sich um ein sogenanntes teilstationäres Betreuungsangebot. Bei der Tagespflege werden die Pflegebedürftigen tagsüber meist in der Zeit von 08:00 - 16:00 Uhr gepflegt und betreut. Das Angebot umfasst verschiedene Aktivitäten in sozialer Gemeinschaft. Dies entlastet die pflegenden Angehörigen, die häufig berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen haben die Möglichkeit, morgens und nachmittags durch einen Fahrdienst nach Hause gebracht zu werden. Die Leistungen für die Tagespflege werden für die Betreuungs- und Pflegekosten gezahlt, welche in einer Tagespflege anfallen. Die Kosten der Verpflegung und die Investitionskosten müssen privat übernommen werden.

Die Leistungen für eine Tagespflege werden zusätzlich neben dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen bezahlt. Häufig wird die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst morgens und abends ergänzt.

Tagespflegeeinrichtungen finden Sie in unserer Adress-Suche

Pflegegrad     Tagespflege
   1                            -       
   2                         689    
   3                       1.298    
   4                       1.612    
   5                       1.995    

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson Urlaub macht, durch Krankheit oder einem sonstigen Grund vorübergehend verhindert ist die Pflege durchzuführen, zahlt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 jährlich für längstens sechs Wochen bis zu 1.612 Euro für die sogenannte Verhinderungspflege. Diese Leistungen stehen den Pflegebedürftigen zu, wenn sie mindestens sechs Monate im häuslichen Umfeld gepflegt wurden.

Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Dienst, einer Einzelpflegekraft oder durch Angehörige übernommen werden. Jedoch wird bei Ersatzpflege durch Angehörige bis zum 2. Grad höchstens nur der 1,5-fache Betrag des Pflegegeldes erstattet. Wird ein Verdienstausfall oder Fahrkosten nachgewiesen, kann der Betrag auf 1.612 Euro aufgestockt werden.
Auch kann die Verhinderungspflege in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden.

Des Weiteren können 50 % der Leistungen der Kurzzeitpflege (887 Euro) für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

Kurzzeitpflege

Ist die häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich, kann der Pflegebedürftige zur Kurzzeitpflege in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Dadurch werden Angehörige entlastet oder der Pflegebedürftige in Krisensituationen versorgt.

Die Pflegeversicherung zahlt bei Vorliegen des Pflegegrades 2 bis 5 für die Kurzzeitpflege für acht Wochen im Kalenderjahr bis zu 1.774,- Euro. Übernommen werden die Kosten der pflegerischen Maßnahmen. Die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen vom Pflegebedürftigen getragen werden, jedoch kann beim Kreis Recklinghausen die Übernahme der Investitionskosten beantragt werden. Pflegebedürftige, die nur den Pflegegrad 1 haben, können den Entlastungsbetrag (125 Euro) für die vollstationäre Pflege einsetzen (max. 1.500 im Jahr).

Das Pflegegeld wird zur Hälfte für acht Wochen weitergezahlt. Noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden (max. 3.386,- Euro).

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag bis zu 125,- Euro monatlich. Dieser Betrag ist zur Entlastung der pflegenden Angehörigen gedacht und daher nur zweckgebunden einzusetzen. Wird der monatliche Betrag in Höhe von 125,- Euro nicht ausgeschöpft, wird der Restbetrag in die nächsten Kalendermonate übertragen. Diese Beträge können bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres übertragen werden.

Folgende Leistungen können für den Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden:
• Tages- und Nachtpflege
• Kurzzeitpflege
• Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (PG 2 bis 5 keine Selbstversorgung)
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
• Verhinderungspflege

Hausnotruf

Ein Hausnotruf bietet insbesondere allein stehenden, älteren, kranken und behinderten Menschen ein Gefühl der Sicherheit. In Notsituationen sind sie nicht auf sich allein gestellt, sondern können dank der Technik jederzeit Hilfe herbeirufen. So wird der Verbleib in der eigenen Wohnung gewährleistet und ein Heimaufenthalt vermieden oder zumindest hinausgezögert. Ob Hausnotruf auch für Sie interessant ist, können Sie mit Hilfe der Checkliste Hausnotruf oder der o.a. Broschüre aus dem Download-Bereich ermitteln. Mehr...

 

Mahlzeitendienste

Der Mahlzeitendienst ist auch bekannt unter dem Begriff „Essen auf Rädern“. Er ist ein ambulantes Angebot. Reicht das eigene Einkommen nicht aus, kann bei bestimmten Voraussetzungen der Mahlzeitendienst vom Sozialamt bezuschusst werden. Die einzelnen Mahlzeitendienste und die Ansprechpartner finden Sie über die Adress-Suche des Kreises Recklinghausen.

Pflegeheime / Pflegeeinrichtungen

In vielen Fällen reicht die häusliche Pflege nicht mehr aus und der Pflegebedürftige muss in einer Pflegeeinrichtung dauerhaft stationär versorgt und gepflegt werden. Die Pflegeversicherung zahlt hierzu den Pflegebedürftigen der Pflegegrade (PG) 1 bis 5 Pauschalbeträge für die pflegebedingten Aufwendungen, für die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege. In PG 1 zahlt die Pflegekasse lediglich 125,- Euro.

Was muss der Pflegebedürftige selbst zahlen?
In jeder Einrichtung gibt es einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEG) für die pflegerischen Aufwendungen der PG 2 bis 5. Zusätzlich fallen noch die Kosten der Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten an. Diese Kosten sind je nach Einrichtung sehr unterschiedlich. Im Kreis Recklinghausen variieren die Kosten zum Stand von 01/2019 zwischen 1.700,- Euro und 2.800,- Euro. Es ist ratsam, sich vorher genau zu informieren. Das BIP gibt Ihnen Auskunft über Einrichtungen im Kreis Recklinghausen und die genauen Kosten der Einrichtung.

Reichen die Eigenmittel nicht aus, um die Kosten der Pflegeeinrichtung zu zahlen, kann man Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) und Pflegewohngeld beantragen. Hierzu wenden Sie sich an den FD 56 des Kreises Recklinghausen.

Förderung ambulanter komplementärer Dienste

Der Begriff „komplementär“ bedeutet wörtlich übersetzt „ergänzend“. Die komplementären ambulanten Dienste ergänzen mit ihren Angeboten die durch die Pflegeversicherung abgedeckten Leistungen der pflegerischen Grundversorgung, wie z. B. Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Es gibt im Kreis Recklinghausen in jeder kreisangehörigen Stadt eine Vielzahl derartiger Hilfeangebote. Ein Überblick ist nur schwer zu bekommen. Lassen Sie sich daher in ihrer Stadt vom trägerunabhängigen Beratungs- und Infocenter Pflege (BIP) über diese Dienste informieren. Die Beratung ist neutral und kostenlos.

Über die Adress-Suche des Kreises Recklinghausen finden Sie alle ambulanten, teilstationären und stationären Anbieter von Pflege sowie die komplementären Angebote.

Sterbebegleitung / Hospiz

Schwerkranke und Sterbende benötigen eine besondere Form der Zuneigung und Betreuung in ihrer letzten Lebensphase, sowohl medizinisch als auch psychosozial. Adressen der ambulanten und stationären Palliativ- und Hospizeinrichtungen in ganz Deutschland sowie Informationen rund um die Hospizarbeit finden Sie unter www.wegweiser-hospiz-und-palliativmedizin.de.