FAQ zum Corona-Virus
Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten. Wir aktualisieren diese Liste fortlaufend.
Häufig nachgefragte Themen
Schulen - Verfahrensweise bei Corona-Fällen
Wird ein PCR-bestätigter positiver Fall im Klassenverband, Kursverband, in der OGS oder in anderen schulischen Betreuungsangeboten festgestellt, so gilt die Quarantäne-Pflicht in der Regel nur für die mit dem Corona-Virus infizierte Person.
Alle anderen Schülerinnen und Schüler gehen weiterhin zur Schule, sofern keine Symptome vorliegen. Sollten nach dem Kontakt zur infizierten Person Symptome auftreten, sind eine bestmögliche Absonderung und eine Abklärung der Ursache der Symptome erforderlich.
In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein „schwerwiegender Ausbruch“ vorliegt, können durch das Gesundheitsamt darüber hinaus gehende, individuelle Quarantäneanordnungen festgelegt werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn innerhalb einer Klasse ein Fünftel der Kinder nachweislich infiziert ist.
Entschädigungszahlungen für Eltern
Nach §56 IfSG kann für Eltern bei Schließung von Schulen und Kindergärten, die durch eine Behörde angeordnet wurde, eine Entschädigungszahlung beantragt werden. Betroffene müssen den Antrag über den Arbeitgeber stellen. In NRW ist die zuständige Behörde der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL).Die Regelung gilt für
- Eltern von Kindern bis zum 12. Lebensjahr bei Schul- und Kindergartenschließungen
- Eltern von Kindern mit Behinderung
Weitere Informationen gibt es auf der Corona-Seite des LWL
Kindergärten - Verfahrensweise bei Corona-Fällen
Die Corona-Schutzmaßnahmen für Kindertageseinrichtungen wurden mit den neuesten Verordnungen und Erlasse angepasst. In der Regel gilt die Quarantänepflicht nur für das infizierte Kind. Eltern sollten bei Kindern, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten, auf Symptome achten. Das Gesundheitsamt kann in Ausnahmefällen zusätzliche Quarantänen anordnen, beispielsweise, wenn es zu Häufungen innerhalb einer Einrichtung oder einer Gruppe kommt.
Entschädigungszahlungen für Eltern
Nach §56 IfSG kann für Eltern bei Schließung von Schulen und Kindergärten, die durch eine Behörde angeordnet wurde, eine Entschädigungszahlung beantragt werden. Betroffene müssen den Antrag über den Arbeitgeber stellen. In NRW ist die zuständige Behörde der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL).
Die Regelung gilt für
- Eltern von Kindern bis zum 12. Lebensjahr bei Schul- und Kindergartenschließungen
- Eltern von Kindern mit Behinderung
Weitere Informationen gibt es auf der Corona-Seite des LWL.
Berufstätige
Es besteht die Möglichkeit, beim LWL Entschädigungszahlungen zu beantragen in Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz greift. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Corona-Seite des LWL
Unternehmen und Selbständige
Für Unternehmen und Selbständige hat die Wirtschaftsförderung des Kreises Recklinghausen viele hilfreiche Informationen zusammengetragen.
Einreisende
Virusvariantengebiete, in denen eine besonders besorgniserregende Variante bereits auftritt
Alle Einreisenden, die das zwölfte Lebensjahr abgeschlossen haben, müssen bei Einreise über einen PCR-Test verfügen. Dieser darf maximal 48 Stunden, gemessen am Zeitpunkt des Beginns oder des geplanten Beginns der Reise, zurückliegen. Ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind nicht ausreichend.
Der Nachweis kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Kinder unter 12 Jahren sind von der Test-Nachweispflicht befreit.
Virusvariantengebiete, in denen eine besonders besorgniserregende Variante aufzutreten droht
Alle Einreisenden, die das zwölfte Lebensjahr abgeschlossen haben, müssen vor Reiseantritt nach Deutschland mindestens einen Antigenschnelltest oder PCR-Test durchführen. Dieser darf maximal 48 Stunden, gemessen am Zeitpunkt des Beginns oder des geplanten Beginns der Reise, zurückliegen. Auch hier sind ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis nicht ausreichend.
Der Nachweis kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Kinder unter 12 Jahren sind von der Test-Nachweispflicht befreit.
Unter dem Begriff Virusvariantengebiet versteht man solche Länder/ Gebiete, in denen entweder eine Virusvariante bereits aufgetreten ist oder aufzutreten droht. Zu Letzteren zählt seit dem 9. Januar 2023 auch die Volksrepublik China, ausgenommen der Sonderverwaltungsregion Hongkong.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
Einreise aus Virusvariantengebieten
Quarantänepflicht: 14 Tage.
Das Gesundheitsamt bietet in diesen Fällen einen Test über das DRK an.
Für Personen mit vollständiger Immunisierung gibt es bei der Einreise aus Virusvariantengebieten keine Ausnahmen.
Allgemeine Fragen
Wie kann ich nachweisen, dass ich genesen bin?
Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen
Nach §56 IfSG kann eine Entschädigungszahlung für Eltern bei Schließung von Schulen und Kindergärten, die durch eine Behörde angeordnet wurde, beantragt werden. Betroffene müssen den Antrag über den Arbeitgeber beantragen lassen. In NRW ist die zuständige Behörde der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL).
Die Regelung gilt für
- Eltern von Kindern bis zum 12. Lebensjahr bei Schul- und Kindergartenschließungen
- Eltern von Kindern mit Behinderung
Weitere Informationen gibt es auf der Corona-Seite des LWL oder und auf der Seite mit Online-Formularen für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Müssen Kontaktpersonen/Haushaltsangehörige auch in Quarantäne?
Welche Verhaltensregeln gelten für die Zeit der häuslichen Isolation?
Wie kann ich mich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen?
Wie wird das neuartige Coronavirus übertragen?
Welche Symptome werden durch das neuartige Coronavirus ausgelöst?
Was kann ich tun, wenn ich den Verdacht habe, an COVID-19 erkrankt zu sein?
Wichtig: Bitte gehen Sie nicht unangekündigt in eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus. Melden Sie sich vorher immer telefonisch an.
Erster Ansprechpartner ist auch in diesem Fall Ihr Hausarzt. Nehmen Sie zunächst unbedingt telefonisch Kontakt zu ihm auf.
Außerhalb der Sprechzeiten ist der ärztliche Bereitschaftsdienst die richtige Anlaufstelle, erreichbar unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116 117. Überall in Deutschland sind niedergelassene Ärzte im Einsatz, die Patienten in dringenden medizinischen Fällen ambulant behandeln - auch nachts, an Wochenenden und an Feiertagen. Auch bei der 116 117 sollten Sie Ihren Verdacht bereits am Telefon äußern.
Was tun bei einem positiven Testergebnis?
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Was tun bei positivem Selbsttest-Ergebnis?
Wer gilt als genesen?
Was können Mitarbeiter machen, die der Arbeitgeber nach Hause geschickt hat?
Sind alle Todesfälle an dem Corona-Virus gestorben?
Tierhalter
Können meine Haustiere das Corona-Virus bekommen oder gar auf Menschen übertragen?
Bei unseren Haus- und Nutztieren kommen üblicherweise andere Corona-Viren vor als das SARS-CoV-2. Ob sich Haus- und Nutztiere auch beim Menschen mit dem SARS-CoV-2 anstecken können, ist - je nach Tierart - nicht komplett auszuschließen bzw. teilweise bestätigt. Mittlerweile wurde der Erreger SARS-CoV-2 laut des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) (Stand 21.07.2020) weltweit bei mehreren Katzen, die im engen Umfeld zu Erkrankten lebten, nachgewiesen. Die Katzen zeigten zum Teil auch Symptome. Umgekehrt sind aber keine Fälle bekannt, bei denen sich Menschen an Katzen infiziert haben. Die Haltung von Katzen gilt also nicht als Risikofaktor. Mittlerweile sind auch Infektionen bei Frettchen nachgewiesen worden. SARS-CoV-2-Nachweise bei Hunden gibt es bisher nur ganz wenige, auch dort ist das Virus wahrscheinlich vom Menschen auf das Tier übergegangen. Keiner der Hunde verstarb an Covid-19.
Seit dem 08.07.2020 gilt die Corona-Infektion bei Tieren als „meldepflichtige Tierkrankheit“. Dabei geht es darum, einen besseren Überblick über die Bedeutung von Tieren im Corona-Geschehen zu erhalten. Meldepflichtig bedeutet, dass die Labore, die im Rahmen ihrer Untersuchungen den SARS-CoV-2-Erreger bei Tieren nachweisen, die Fälle an das zuständige Veterinäramt melden müssen. Niedergelassene Tierärzte müssen das Auftreten nicht zusätzlich beim Veterinäramt melden, wenn Sie Untersuchungsmaterial an ein Labor gesendet haben. Das Veterinäramt meldet den Fall dann elektronisch im „Tierseuchennachrichtensystem“ (TSN), wo die Fälle gesammelt werden und ausgewertet werden können.
Falls der SARS-CoV-2-Erreger tatsächlich bei einem Haustier nachgewiesen werden sollte, gelten die bekannten Hygieneregeln (Abstand, Händehygiene etc.) auch für Haustiere. Ein „vorsorgliches“ Abgeben von Haustieren in Tierheimen ist unbegründet, da ein Infektionsrisiko vom Menschen und nicht vom Tier ausgeht. Das Aussetzen von Tieren ist verboten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Fridrich-Löffler-Institutes (FLI) unter https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/coronavirus/.
Was passiert bei häuslicher Isolierung mit meinen Tieren (v.a. Hund, Pferd, Bienen)?
Wenn es zur individuellen „häuslichen Isolierung“ von Tierhaltern kommt und diese das Haus oder die Wohnung nicht mehr verlassen dürfen, muss die Versorgung der Tier durch den Halter anders sichergestellt werden. Ggf. müssen Nachbarn, Freunde, Stallnachbarn um Hilfe gebeten werden. Tierhalter sollten bereits frühzeitig Absprachen treffen oder einen Betreuungsplan erstellen. In „Selbstversorger-Reitställen“ kann in diesen Fällen auch der Stall-Verpächter damit betraut werden, ohne dass dieser dann automatisch zum §11-Tierschutzgesetz-erlaubnispflichtigen „Pensions-Betrieb“ wird.
Kann ich mit meinem Tier (z.B. Hund, Pferd) noch ins Ausland fahren ?
Inwieweit aber die „Empfangs-Staaten“ aktuell überhaupt Menschen und Tiere ins Land lassen, ist vorher bei diesen Staaten zu erfragen. Die tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen für ein eventuelles Verbringen müssen natürlich auch eingehalten werden (Heimtiere - gültige EU-Heimtierausweise; Pferde und Nutztiere - amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung etc.).
Unternehmen und Selbstständige
Wer hilft mir als Unternehmen/Selbstständiger?
Eltern
Gibt es Hilfestellungen, mit denen ich meinem Kind die aktuelle Situation erklären kann?
"Aufregung im Wunderwald - und alles wegen dieser Krankheit" ist eine Geschichte von Björn Enno Hermans, illustriert von Annette Walter, empfohlen vom Kindernetzwerk.