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Gut zu wissen

Gelbes Rundumlicht

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Die Verwendung eines gelben Blinklichts an Fahrzeugen, ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen zu warnen.

Damit die Wirkung eines gelben Blinklichts im Straßenverkehr nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass durch eine zu hohe Verbreitung die Akzeptanz bei den Straßenverkehrsteilnehmern schwindet und deswegen die Gefahr von Unfällen zunimmt, ist die Zahl der Fahrzeuge, die mit gelben Rundumleuchten ausgerüstet sein dürfen, möglichst gering zu halten.

Ob ein Fahrzeug mit einer - oder falls erforderlich mehreren - fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein darf, hängt entscheidend vom Verwendungszweck des Fahrzeuges ab. Nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen dies nur Fahrzeuge sein, die:

  • dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  • nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind,
  • ungewöhnlich breit oder lang sind oder deren Ladung ungewöhnlich breit oder lang ist, wenn die Kennleuchten vorgeschrieben sind oder
  • als Begleitfahrzeuge für Schwer- und Großraumtransporte ausgerüstet und anerkannt sind.

Die Klassifizierung des Fahrzeugs als anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug, als Fahrzeug mit ungewöhnlichen Abmessungen oder als anerkanntes Begleitfahrzeug ist für die Zulassungsbehörde einfach zu treffen. Hier werden immer entsprechende Gutachten und Genehmigungen vorzulegen sein, aufgrund derer entschieden werden kann, ob das Fahrzeug mit den Kennleuchten ausgerüstet sein darf oder gar muss.

Schwerer fällt die Entscheidung im ersten Fall. In Betracht kommen zunächst einmal solche Fahrzeuge, deren Arbeitsobjekt der Straßenraum ist. Zur Unterhaltung von Straßen werden die unterschiedlichsten Fahrzeuge benötigt. Dies sind z.B. Fahrzeuge mit Hebebühne, die für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung benötigt werden aber auch Kanalreinigungsfahrzeuge, die für die Funktionstüchtigkeit der Kanalisation gebraucht werden. Kehrfahrzeuge, Winterdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge zur Pflege des Straßenbegleitgrünes fallen darunter, wie auch Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung oder Fahrzeuge von Unternehmen, die von der Straßenbauverwaltung zum Straßenbau oder Winterdienst beauftragt sind. Des Weiteren darf ein Fahrzeug mit gelbem Blinklicht ausgerüstet sein, wenn es der Müllabfuhr dient. Aber nicht jedes Fahrzeug, das Müll entsorgt, fällt unter die Bestimmung des § 52 Abs. 4 StVZO. Darunter fallen nur solche Fahrzeuge, die von dem verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem Dritten, dem die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen worden ist, im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Abfallentsorgung in der Weise betrieben werden, dass “müllabfuhrtypische“ Gefahren für den Straßenverkehr entstehen. Zu diesen Gefahren zählen insbesondere das langsame Fahren von einer Aufladestelle zur nächsten (verbunden mit häufigem Anhalten am Straßenrand) sowie mit häufigem Ab- und Aufsteigen von Arbeitern zum Verladen der Abfälle.

Weitere Voraussetzung ist, dass rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 die Fahrzeuge kennzeichnet.

Übrigens: Die Verwendung mobiler Rundumleuchten für gelbes Blinklicht ist im Bedarfsfalle immer möglich. Mobile Leuchten müssen und werden nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Sie möchten ein Fahrzeug mit fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht zulassen?

Fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag bitte eine umfängliche Begründung bei, aus der sich die Notwendigkeit der Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem fest verbauten gelben Rundumlicht ergibt. Des Weiteren ist die geforderte Ausrüstung mit den rot-weißen Warnmarkierungen durch Eintrag im vorzulegenden TÜV-Gutachten und/oder durch Bilder der Fahrzeugfront, des Fahrzeughecks sowie des Typenschildes nachzuweisen, damit über die Zulässigkeit des Anbaus einer oder mehrerer Leuchten für gelbes Rundumlicht und schließlich über den Zulassungsantrag selbst entschieden werden kann.

Saisonkennzeichen auch für Oldtimer und steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2017 wurde am 29.03.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 522 verkündet. Mit der Verordnung wird auch geregelt, dass ab dem 1. Oktober 2017 auch Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 FZV und grüne Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können.

Leistung Versicherungsnachweis

Wer sein Fahrzeug zulassen will, benötigt dazu von seiner Versicherung einen Nachweis über eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Diesen Versicherungsnachweis gab es bislang nur in Papierform. Seit dem 1. März 2008 hat sich das geändert. Zu diesem Zeitpunkt wurde in Deutschland die elektronische Versicherungsbestätigung eingeführt. Anlass war die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), die am 1. März 2007 in Kraft getreten ist. Die FZV schreibt den vollständig elektronischen Daten- und Informationsaustausch zwischen Versicherern, Kraftfahrt-Bundesamt und den regionalen Zulassungsbehörden vor.

In der Praxis funktioniert das Verfahren der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Verfahren) so: Der Versicherer händigt dem Kunden keine Papier-Versicherungsbestätigung mehr aus, sondern stellt für ihn eine elektronische Versicherungsbestätigung in einer zentralen Datenbank bereit. Hier muss der Versicherer angeben, für welche Kennzeichenart (Allgemeine Kennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeit- oder Saisonkennzeichen) er den Versicherungsschutz gewährt. Soll das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen werden, dann muss der Versicherer die Übernahme dieses Risikos auch bestätigen. Die Zulassungsbehörde kann die elektronische Versicherungsbestätigung aus der zentralen Datenbank abrufen. Damit die elektronische Versicherungsbestätigung und der Kunde zueinander finden, erhält der Kunde vom Versicherer eine 7-stellige Versicherungsbestätigungsnummer, die so genannte VB-Nummer. Sie dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsbehörde sichtbar zu machen.

Bei der Anmeldung eines Fahrzeugs muss der Kunde keine Versicherungsbestätigung mehr vorzeigen, sondern nur noch seine VB-Nummer nennen, die er zuvor von seinem Versicherungsberater direkt persönlich, auf dem Postweg oder auch per SMS erhalten hat. Die Zulassungsstellenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter überprüfen dann mit Hilfe der VB-Nummer, ob für den Kunden eine gültige Versicherungsbestätigung hinterlegt wurde. Ist dies der Fall, kann das Fahrzeug zugelassen werden.