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Leistung Schulwechsel

Über die Aufnahme in eine Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 46 Schulgesetz NRW).
  • Die Aufnahme in eine Schule kann z. B. abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist
  • Ein Schulwechsel kann grundsätzlich nur zu Beginn eines Schuljahres erfolgen. Ein wichtiger Grund für einen Wechsel während des laufenden Schuljahres könnte z. B. ein Umzug sein
  • Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule wechselt, wird im Rahmen der Verweildauer in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen 
Für die Schulformen gibt es folgende besondere Regelungen
  • Aufnahme in die Grundschule (§ 1 Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule – AO-GS)
  • Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe (§§ 11, 12 Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I – APO-S I)
  • Wechsel der Schulform ab Klasse 7 (§ 13 APO-S I)
  • Schulwechsel bei sonderpädagogischer Förderung (§ 15 Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke – AO-SF) 
Die Vorschriften finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW – www.schulministerium.nrw.de/BP/ – (s. dort Schulrecht/Ausbildungs- und Prüfungsordnungen).
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