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Leistung Klage

Gegen einen Bescheid des Schulamtes für den Kreis Recklinghausen kann unmittelbar Klage erhoben werden. Durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau vom 09.10.2007 (GV.NRW.2007 S. 380) ist seit dem 01.11.2007 das einer Klage bis zu diesem Zeitpunkt vorgeschaltete Widerspruchsverfahren grundsätzlich abgeschafft worden.

Die Klage ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe bzw. nach Zustellung des Bescheides zu erheben, wenn der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Fehlt eine solche, beträgt die Klagefrist ein Jahr.

Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Schulamt für den Kreis Recklinghausen, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45655 Recklinghausen, zu richten und beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären oder in elektronischer Form an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu senden. Die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist über die auf der Internetseite www.justiz.nrw.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. 

Eine Klage hat in der Regel aufschiebende Wirkung (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung).

Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit dem Schulamt für den Kreis Recklinghausen in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden.
Die o. g. Frist, in der Klage erhoben werden kann, verlängert sich dadurch jedoch nicht.

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