Infektionsschutz und Ortshygiene - Berufliche Tätigkeit mit Lebensmitteln - Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz -
Personen, die in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden, und erstmalig Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Wen das betrifft, wie die Belehrung funktioniert und was Sie dazu benötigen, haben wir auf dieser Seite zusammengefasst.Wer muss belehrt werden und warum?
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt die Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt für Personen vor,
- die in Küchen oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden
- die gewerbsmäßig Umgang mit bestimmten Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen.
Die Belehrung dient besonders der Information und Aufklärung darüber,
- bei welchen Erkrankungen oder in welchen Fällen ein Tätigkeitsverbot besteht
- welche gesetzlichen Verpflichtungen zu beachten sind.
Gültigkeit der Bescheinigung
Die ausgestellte Bescheinigung über die Belehrung ist am ersten Arbeitstag (in Kopie) der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auszuhändigen.
Die Hygiene-Belehrung des Kreises Recklinghausen muss vor Beginn der Berufstätigkeit vorliegen und darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein. Bei einem Wechsel innerhalb der in § 42 Abs. 1 IfSG geregelten Tätigkeiten ist keine neue Bescheinigung und damit auch keine neue Erstbelehrung erforderlich. Für die Gültigkeit der Bescheinigung hat es keine Auswirkungen, wenn die Tätigkeit unterbrochen wird.
Die Hygiene-Belehrung des Kreises Recklinghausen muss vor Beginn der Berufstätigkeit vorliegen und darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein. Bei einem Wechsel innerhalb der in § 42 Abs. 1 IfSG geregelten Tätigkeiten ist keine neue Bescheinigung und damit auch keine neue Erstbelehrung erforderlich. Für die Gültigkeit der Bescheinigung hat es keine Auswirkungen, wenn die Tätigkeit unterbrochen wird.
Formen der Belehrung
- Sie können die Belehrung Online oder in Präsenz durchführen.
- Wenn Sie keine Möglichkeit haben, die Belehrung online durchzuführen, melden Sie sich bitte bei belehrungen@kreis-re.de oder unter der Hotlinenummer: 02361/532131 zwecks Terminvereinbarung.
Wenn Sie nicht gut Deutsch sprechen, bringen Sie bitte eine Person zum Übersetzen mit.
Online-Hygiene-Belehrung durchführen
Erforderliche Unterlagen
Bevor Sie mit der Belehrung beginnen, halten Sie sich bitte die unten aufgelisteten Unterlagen als Dateien zum Hochladen bereit. Diese finden Sie unter dem Reiter: Formulare.- ein digitales Foto des Personalausweises/Reisepasses/Schülerausweises (Vorder- und Rückseite),
- eine von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung, wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber bereit ist die Kosten zu übernehmen und
- eine schriftliche Erklärung der Schule/ eine Bescheinigung über eine Praktikumstätigkeit, die eine Hygiene-Belehrung erfordert,
- eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern zur Teilnahme an der Belehrung, wenn Sie unter 18 Jahre alt sind
Ablauf
- Zuerst geben Sie Daten zu Ihrer Person an und laden die nötigen Dokumente hoch.
- Danach schauen Sie sich ein Video an und absolvieren ein Testverfahren, um Ihren Lernerfolg nachzuweisen. Sie können den Test auch wiederholen, wenn nötig.
- Nach erfolgreichem Abschluss des Tests erfolgt die Bezahlung für Selbstzahler.
- Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz steht Ihnen nach der Bezahlung zum Download zur Verfügung.
- Der gesamte Ablauf dauert rund 60 Minuten. Die Belehrung wird rund um die Uhr angeboten. Eine Terminbuchung ist nicht erforderlich.
Kosten
Für die Hygiene-Belehrung wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Eine Präsenzbelehrung erfordert eine Barzahlung.
Online-Hygiene-Belehrungen sind per PayPal oder Kreditkarte bezahlbar.
Online-Hygiene-Belehrungen sind per PayPal oder Kreditkarte bezahlbar.
Kostenübernahme
Sofern Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber, das Jobcenter, Träger oder Firmen die Kosten für Ihre Online-Belehrung übernehmen und Ihnen hierüber eine entsprechende schriftliche Erklärung zur Verfügung gestellt haben, erhalten die jeweiligen Stellen die Rechnung. Hierfür ist eine Kostenübernahmeerklärung erforderlich
Kostenbefreiung
Benötigen Sie die Online-Hygiene-Belehrung für ein Schulpraktikum von einer Schule im Kreisgebiet Recklinghausen?
Schülerinnen und Schüler, die nachweislich ein Betriebspraktikum in einem relevanten Bereich (Tätigkeiten mit Lebensmittelkontakt) absolvieren, haben die Möglichkeit einer gebührenfreien Belehrung. Hierfür ist eine Erklärung Schule für Schüler und ggf. eine Erklärung der Sorgeberechtigten notwendig.
Schülerinnen und Schüler, die nachweislich ein Betriebspraktikum in einem relevanten Bereich (Tätigkeiten mit Lebensmittelkontakt) absolvieren, haben die Möglichkeit einer gebührenfreien Belehrung. Hierfür ist eine Erklärung Schule für Schüler und ggf. eine Erklärung der Sorgeberechtigten notwendig.
Zweitschriften
Wenn Sie eine Zweitschrift Ihrer Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Hygiene-Belehrung) benötigen, können Sie per E-Mail eine Beantragung vornehmen.
Voraussetzungen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Falls vorhanden: Angaben zum Datum und Ort der ursprünglichen Belehrung
Gebühren
Für die Ausstellung einer Zweitschrift wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben. Die Bezahlung erfolgt direkt bei der Abholung in bar.Abholung
Die Zweitschrift wird nach Prüfung Ihrer Daten ausgestellt und muss persönlich abgeholt werden. Eine Abholung durch eine bevollmächtigte Person ist mit schriftlicher Vollmacht und Ausweiskopie möglich.FAQs
Eine Vorauszahlung für die Hygiene-Belehrung ist leider nicht möglich.
Eine ermäßigte oder gebührenbefreite Belehrung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Bafög beziehen, Auszubildende sind usw. ist derzeit leider nicht möglich.
Eine ermäßigte oder gebührenbefreite Belehrung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Bafög beziehen, Auszubildende sind usw. ist derzeit leider nicht möglich.
Noch Fragen?
Bei Fragen zum Ablauf Hygiene-Belehrung kontaktieren Sie uns gerne unter der Telefonnummer 02361/532131 oder E-Mail belehrungen@kreis-re.de.