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Angebot Sonn-, Feiertags- und Ferienfahrverbot für LKWs in Deutschland

Zuständigkeit

Für die Erteilung  einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Ferienfahrverbot nach der Fernreiseverordnung für LKW’s nach § 46 StVO sind die kreisangehörigen Städte (Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten, Gladbeck, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop) zuständig.  

Antragstellung

Die Antragstellung für Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Ferienfahrverbot erfolgt direkt bei den kreisangehörigen Städten.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)
  • Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

Geltungsbereich

  • Gilt für LKW über 7,5t
  • Gilt für LKW mit Anhänger