Inhalt der Seite

Leistung Datenschutz und Weitergabe von Daten an den Schulträger

 

 

Datenschutz
hier:    Daten aus SCHILD NRW und aus den Aufnahmebögen für die Anmeldung zur
Grundschule
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über folgenden datenschutzrelevanten Sachverhalt informieren:
 
Beabsichtigt ein Schulträger, zur Vervollständigung der Daten, die ihm aus IT-NRW sowie aus RADAR zur Verfügung gestellt werden, ergänzende Informationen (die nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen von ihm ausgewertet werden dürfen) im Rahmen der Auswertung der Datenbanken aus SCHILD NRW sowie aus den Aufnahmebögen für die Anmeldung zur Grundschule anonymisiert zusammenzustellen, so bestehen gegen eine solche Auswertung von Daten aus hiesiger Sicht erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken.
 
Eine Datenerhebung, –verarbeitung oder –nutzung bedarf immer einer Zweckbestimmung (§ 4e BDSG). Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können, sind ebenfalls festzulegen.
 
Auch bei einer anonymisierten Auswertung von Daten ist es u. E. nicht zulässig, Daten, die zu einem bestimmten Zweck erhoben worden sind, zu anderen Zwecken auszuwerten oder anderen Empfängern mitzuteilen.
 
In § 120 Abs. 6 Schulgesetz NRW ist eine spezielle Befugnis zur Verarbeitung „anonymisierter Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler“ normiert. Obwohl die Verarbeitung anonymisierter Daten nicht in das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung eingreift und somit den Schutzbereich datenschutzrechtlicher Vorschriften prinzipiell nicht tangiert, kommt dieser Vorschrift aus Sicht des Datenschutzes eine besondere Bedeutung zu, denn sie setzt insbesondere der zulässigen Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler an das IT.NRW enge Grenzen. Hier wird die Übermittlung anonymisierter Daten für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich und für die Aufbereitung und Nutzung für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung ausdrücklich zugelassen.


 
 
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW erstellt eine Auswertung zur Sprachstandsfeststellung Delfin 4 für kreisfreie Städte und Kreise. Diese Auswertung enthält lediglich die Anzahl der Kinder mit festgestelltem zusätzlichen Sprachförderbedarf und ihren Anteil an der Anzahl der zum entsprechenden Zeitpunkt schulpflichtig werdenden Kinder. Das Schulministerium ist ausdrücklich nicht damit einverstanden, dass (anonymisierte) Auswertungen für einzelne Stadtteile oder Schulen erstellt werden, dass die erhobenen Daten also für weitergehende Zwecke genutzt werden.
 
Die Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 1 Abs. 3 Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern – VO-DV I). Die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern liegt bei der behördlich bestellten Datenschutzbeauftragten (§ 32 a DSG NRW – § 1 Abs. 3 VO-DV I)).
 
Bei Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich bitte an die behördliche Datenschutzbeauftragte.
 
Mit freundlichen Grüßen
I. A.
 
gez.                                                                            gez.
 
Hegemann                                                                  Wrocklage
Fachdienstleiterin                                                        Schulrätin
 
 
 
 

 

 
 
 
 
 
 
Fachdienst
Ansprechpartner