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Leistung Widerspruch

Durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau vom 09.10.2007 (GV.NRW.2007 S. 380) ist seit dem 01.11.2007 das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren grundsätzlich abgeschafft worden. Gegen einen Bescheid des Schulamtes für den Kreis Recklinghausen kann daher unmittelbar Klage erhoben werden. Näheres hierzu finden Sie unter dem Stichwort „Klage“.
 
Eine Ausnahme vom o. g. Grundsatz gibt es im Bereich des Schulrechts, soweit der Bescheid von Schulen erlassen wird (§ 6 Abs. 2 S. 1. Nr. 3 Buchst. a) Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung, Fundstelle wie oben).
Gegen schulische Entscheidungen, wie z. B. eine Nichtversetzung, die Nichtvergabe eines Abschlusses, eine Nichtaufnahmeentscheidung, die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme etc. ist ein Widerspruch weiterhin möglich und vor Erhebung einer Klage erforderlich.
 
Der Widerspruch ist zu richten gegen die Schule, die den Bescheid erlassen hat.
 
Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe bzw. nach Zustellung des Bescheides zu erheben, wenn der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Fehlt eine solche, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.
 
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Schule zu erheben. Wenn beide Elternteile erziehungsberechtigt sind, muss der Widerspruch von beiden unterschrieben werden.
 
Die Schule prüft, ob sie dem Widerspruch abhelfen kann. Die Entscheidung trifft die Stelle, die auch die Erstentscheidung getroffen hat (z. B. die Schulleiterin/ der Schulleiter bei einer Aufnahmeentscheidung oder die Versetzungskonferenz bei einer Nichtversetzung). Kann dem Widerspruch stattgegeben werden, so teilt die Schule den Widerspruchsführern dies mit. Bleibt die Schule bei ihrer ursprünglichen Entscheidung, so legt sie den Widerspruch dem Schulamt für den Kreis Recklinghausen als zuständiger Widerspruchsbehörde vor. Dieses erlässt einen Widerspruchsbescheid. Wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, haben die Widerspruchsführer die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht.
 
Bei Fragen zu schulrechtlichen Entscheidungen wenden Sie sich bitte zunächst an die Schule (Klassenlehrer/in oder Schulleitung).
 
 
Eine weitere Ausnahmeregelung findet sich in § 179a Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: Hiernach bedarf es eines Vorverfahrens und damit eines Widerspruchs bei folgenden Maßnahmen:
 
  • Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt sowie
  • Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge- reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.
 
 
Ein Widerspruch hat in der Regel aufschiebende Wirkung. Auch hierzu gibt es allerdings Ausnahmen (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung).
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